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Winterfreuden - Winterlasten Es macht schon Freude an einem schönen Wintertag die verschneite Landschaft zu betrachten. Doch bringt der Winter leider auch seine Last mit sich, nämlich das Räumen und Streuen der Straßen und Gehwege. Nachfolgend stellen wir nur die wichtigsten Grundsätze der Räum- und Streupflicht dar. |
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Grundsätzlich ist jeder Straßenanlieger, ob bebautes oder unbebautes Grundstück, zum Räum- und Streudienst verpflichtet. Werktags muss bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8.30 Uhr geräumt und gestreut sein. Die Pflicht endet jeweils um 21.00 Uhr. |
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Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist. Die Gehwege sind in der Regel mindestens auf 1 m Breite zu räumen. Zum Schluss noch eine Bitte an die PKW-Fahrer: Um den Winterdienst reibungslos zu gewährleisten, sollten die Fahrzeuge nicht am Straßenrand abgestellt werden. |
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