Bürgerservice
Grundbuch - Einsicht nehmen
Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise
- wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist,
- ob und welche Rechte andere Personen an einem Grundstück haben (zum Beispiel Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder
- ob es Vormerkungen und bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt.
Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.
Sie sollten Einsicht in das Grundbuch nehmen, bevor Sie ein Grundstück kaufen. Sie kaufen sonst möglicherweise ein Grundstück mit Belastungen, die Ihnen nicht bekannt sind.
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Bürgerbüro / Standesamt
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Bürgerbüro / Standesamt
Sie müssen ein berechtigtes Interesse haben, das Grundbuch einzusehen.
Sie müssen die Einsicht in das Grundbuch bei der zuständigen Stelle beantragen. Erfragen Sie dort vorher, ob Sie den Antrag mündlich, schriftlich oder persönlich stellen müssen. Dies ist abhängig vom Einzelfall.
Hinweis: Zum Schutz des Eigentümers oder der Eigentümerin dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger oder Gläubigerinnen etwa können Einsicht nehmen, wenn sie zwangsvollstrecken möchten.
Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Damit muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einverstanden sein. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.
- Reisepass oder Personalausweis
- wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin)
keine
- beim Grundbuchamt oder der Grundbucheinsichtsstelle: keine
- bei einer Notarin oder einem Notar: EUR 15,00 zuzüglich Auslagen für den Abruf des Grundbuchblatts (in der Regel EUR 8,00) und Umsatzsteuer
Informationen zu Auszügen aus dem Grundbuch finden Sie in der Leistung "Grundbuchabschrift beantragen".
- § 12 bis § 12c Grundbuchordnung (GBO) (Grundbucheinsicht und Abschriften)
- § 132 Grundbuchordnung (GBO) (Einsichtnahme)
- § 79 Grundbuchverfügung (GBV) (Einsicht)
- § 35a Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) (Grundbucheinsichtsstelle)
- § 133a Grundbuchordnung (GBO) (Mitteilung des Grundbuchinhalts durch Notar)
- Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GNotKG) Nummer 25209