Neuregelungen im Bereich der Schankerlaubnisse

Gemeindenachrichten, Öffentliche Bekanntmachungen

– neue Anzeigepflicht kommt!

In Baden-Württemberg gilt ab dem 01.01.2026 das neue Landesgaststättengesetz.

Vom neuen Recht betroffen sind Personen, Vereine und Firmen, welche ein sogenanntes „vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass“ betreiben möchten, wie beispielsweise öffentliche Veranstaltungen mit Speisen- und Getränkeverkauf.

Die bisherige Notwendigkeit zur Beantragung einer Gestattung nach § 12 Absatz 1 Gaststättengesetz (auch als „Schankerlaubnis“ bezeichnet) entfällt.

Während ab dem 01.01.2026 für den Verkauf von alkoholischen Getränken keine Erlaubnis mehr erforderlich ist, gibt es nun eine Anzeigepflicht – eine Schankerlaubnis muss 14 Tage vor der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung angezeigt werden.

Nach § 2 Absatz 2 des neuen Gaststättengesetzes müssen „vorübergehende Gaststättenbetriebe“ mindestens 2 Wochen vorher bei der Gemeindeverwaltung angezeigt werden.

Dafür gibt es ein neues href="/02 Datenobjekte/E-Bürgerservice/Formulare-Online-Prozesse/Anzeigeformular vorübergehendes Gaststättengewerbe.pdf" rel="noopener">Formular „Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs“.

Die Anzeige muss 14 Tage vor der Veranstaltung digital an info@boesingen.de gesendet werden.

Bisher musste nur für den Verkauf von alkoholischen Getränken eine Gestattung beantragt werden – für Vereine bleibt das auch so – für Privatpersonen und Firmen hingegen gilt die neue Anzeigepflicht auch für den Verkauf von allen nichtalkoholischen Getränken oder Speisen.

Für die Bearbeitung fällt beim Veranstalter eine Bearbeitungsgebühr nach der Verwaltungsgebührenordnung der Gemeinde Bösingen an. Die Veranstalter erhalten eine Eingangsbestätigung von der Verwaltung.

Redaktion

Gemeindeverwaltung Bösingen